Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.08.1988 - 2 W 39/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3781
OLG Hamburg, 14.08.1988 - 2 W 39/88 (https://dejure.org/1988,3781)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.1988 - 2 W 39/88 (https://dejure.org/1988,3781)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 1988 - 2 W 39/88 (https://dejure.org/1988,3781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,3781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Familienpflege; Herausgabe des Kindes; Leibliche Mutter; Umgangsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1632

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1289
  • FamRZ 1989, 420
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 204/99

    Voraussetzungen für die Todeserklärung eines Vermissten

    Da die Entscheidung des Amtsgerichts auf dem gleichen Rechtsverstoß wie die des Landgerichts beruht, hält es der Senat für zweckmäßig, auch die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BayObLGZ 1993, 76; OLG Hamm NJW-RR 90, 1289; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 27 Rn. 66c; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 8.Aufl. § 27 FGG Rn. 31).
  • BayObLG, 01.02.1999 - 3Z BR 40/99

    Anhörung eines Ausländers vor Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft

    Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung nicht nur der Beschwerdeentscheidung, sondern auch des Haftverlängerungsbeschlusses vom 15.12.1998 und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil der Haftverlängerungsbeschluß an demselben Mangel leidet (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 5/6; OLG Hamburg NJW-RR 1990, 1289/1290) und die unterbliebene mündliche Anhörung nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198/201).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht